Neue Informationspflichten für Dienstleister

Der Verbraucher ist in Deutschland als zartes, bedürftiges, ja geradezu scheues Wesen und verlangt nach besonderem Schutz. Dieser Rolle hat sich der Gesetzgeber erneut angenommen in Form von Vorschriften die die Informationspflicht, speziell für Erbringer von Dienstleistungen ergänzend regeln.

Beim Lesen der Gesetzestexte fühlte ich mich in die Rechtssemester meines Studiums zurückgebombt. Viele Grüße und Dank an dieser Stelle an Herrn Dr. Prinz (Leibniz Akademie Hannover) – Ihre Mühen waren nicht vergebens!

Die neuen Anforderungen sind seit ca. Mai 2010 in Kraft, doch viele Dienstleister haben kaum Kenntnis von den Neunen Pflichten und so besteht eine nicht zu unterschätzende Bedrohung von abmahnwütigen Anwälten und Wettbewerbern ins Haus. Geregelt sind die gesetzlichen Anforderungen in der: Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV).
http://www.gesetze-im-internet.de/dlinfov/index.html

Wer ist betroffen?

Prinzipiell sind alle Dienstleister von den Neuerungen betroffen, egal ob Garten- Landschaftbauer, Steuerberater oder Reinigungsfirmen. Sobald wirtschaftliche Vorgänge existieren, die über einen reinen Warenverkauf hinausgehen ist Vorsicht geboten. Einige wenige Ausnahmen wie der Bereich des Gesundheitswesens oder nicht wirtschaftliche Dienstleistungen sind von den Regelungen ausgenommen.

Wichtig zu erwähnen ist, dass die Neuregelungen zur Informationspflicht sich nicht nur auf die Angebote auf Webseiten beschränken. Jeder Dienstleister, ob Webseite vorhanden oder nicht, ist an die neue Gesetzgebung gebunden.

Regelung bis dato

Wie den meisten Betreibern von Webseiten bekannt, existieren ja bereits Vorschriften zur Informationspflicht, die im §5 Telemediengesetz (TMG) geregelt und einzuhalten sind. Siehe auch: http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/

Grundsätzlich:
Die Informationen müssen ständig verfügbar, leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein, an einer gut wahrnehmbaren Stelle platziert und gut lesbar sein. Ein z. B. sich öffnendes Fenster, dass per JavaScript gesteuert wird, gilt nicht als zulässig oder wenn die Hinweise erst nach seitenweise scrollen auffindbar sind.  Ebenso sollte der Begriff „Kleingedrucktes“ nicht allzu wörtlich genommen werden.

In der Praxis hat es sich eingebürgert die Informationen in einem „Impressum“ zusammenzufassen. Das Impressum ist idealerweise von jeder Seite des Internetauftrittes per Link erreichbar.

Die Pflichtangeben für alle Webseitenbetreiber bis dato:

  • Firmenbezeichnung mit Angabe der Rechtsform, bzw. Vor- und Nachname bei Natürlichen Personen.
  • Name des Vertretungsberechtigten (Bei einer GmbH z. B. Vor- und Nachnahme des Geschäftsführers).
  • Bei GmbHs, AGs, KGs, Ltds, die sich in Liquidation befinden, muss die Liquidation angeben werden.
  • Ladungsfähige Anschrift (Straße, Nr. Postleitzahl, Ort, Land) als Sitz. Die Angabe eines Postfachs reicht nicht.
  • Telefonnummer und Email, ggf. Fax.
  • Wenn vorhanden, Eintragung ins Handels,- Vereins, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Angabe des Registergerichts und Registernummer.
  • Bei zulassungspflichtiger Tätigkeiten (z.B. Elektrotechniker) der Name und Anschrift der zuständiger Behörde.
  • Wenn vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a UStG) oder Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c Abgabenordnung).
  • Bei reglementieren Berufen (Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten, etc.) die gesetzliche Berufsbezeichnung, und Angabe des Staates, in dem diese verliehen wurde. Wenn vorhanden der Name der Kammer, Berufsverband, o.ä. Weiterhin die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind (Bundesgesetzblatt oder Link auf entsprechende Internetseite der Berufsverbände). 

Neu hinzu gekommen sind folgende Informationspflichten für Dienstleister:

  • Wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden, sind diese zu nennen.
  • Gerichtsstand.
  • Wenn vorhanden, Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht.
  • Wenn vorhanden, Garantien die gewährt werden und über den gesetzlichen Gewährleistungsrechten hinaus gehen.
  • Wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sie sich nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben.
  • Wenn vorhanden, Angaben zu einer Berufshaftpflichtversicherung mit Angabe des Namens und Anschrift und räumlichen Geltungsbereich der Versicherungsgebers. Sinnvoll, aber nicht zwingend notwendig, ist es die Deckungssumme zu benennen.
  • Preis der Dienstleistung, wenn dieser von vornherein feststeht. 

Um Abmahnungen aus dem Wege zu gehen empfehle ich dringend zu Prüfen, ob

  1. Dienstleistungen Unternehmensgegenstand sind und erbracht werden.
  2. Die Angaben im Impressum für die neue Regelungen ausreichen.
  3. Das Impressum bei Bedarf so schnell wie möglich anzupassen.

Der Grundsatz “Weniger ist mehr” gilt in diesem Zusammenhang nicht. Also lieber ein paar Informationen zu viel angeben, als Abmahnopfer werden. 

(Info: Die Angaben stellen keine Rechtsauskunft dar)

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9 Antworten auf Neue Informationspflichten für Dienstleister

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